Antrag zum Bebauungsplan „Rhede BS 26“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,im BPUA am 01.Oktober wurde die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Rhede BS 26“ beschlossen.

Die nachfolgenden Vorschläge zur Ergänzung der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs stellen nicht das grundsätzliche Ziel der Innenentwicklung in Frage. Sie sollen eine umweltverträglichere und behutsamere Variante der Nachverdichtung des Baugebiets ermöglichen. Gleichzeitig beschränken sie, die mit einer Neuausweisung von Bauflächen unweigerlich einhergehende zusätzliche Flächenversiegelung, auf ein notwendiges Maß.

Wir beantragen daher, die dort bisher getroffenen Festsetzungen wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

– Änderung der Festsetzung 3.1 gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB), Reduzierung der Anzahl der Wohneinheiten auf den Grundstücksflächen am Rheder Bach auf 1 statt bisher 2 Wohneinheiten
Bisher ist es vorgesehen, auch auf den Gartenflächen im Blockinnenbereich 2 Wohneinheiten (WE) pro Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte zuzulassen. Dort können demnach bis zu 10 Wohneinheiten entstehen. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 2 PKW pro WE/Haushalt würde das für die sparsam definierten Erschließungsflächen ein zusätzliches PKW-Aufkommen von bis zu 20 Autos bedeuten. Die entstehenden Emissionen beträfen auch die Grundstücke im Bestand.
Ebenfalls ist zu beachten, dass aus der Anzahl der WE zwangsläufig ein erhöhter Stellplatzbedarf resultiert, der mit einer zusätzlichen Flächenversiegelung einhergeht. Wir halten es im Sinne einer behutsamen Innenentwicklung, auch in Bezug auf die Randlage der Bauten zum Rheder Bach, für sinnvoll, auf den überbaubaren Flächen im Innenbereich die Anzahl der WE auf 1 WE zu reduzieren, um eine übermäßige Verdichtung des Plangebietes zu vermeiden.

– Ergänzung einer Festsetzung zur Regelung des ruhenden Verkehrs auf den Grundstücken gem. § 9 (1) 4 BauGB
Bisher trifft der Bebauungsplan keinerlei Festsetzung zur Regelung des ruhenden Verkehrs auf den Grundstücken. D.h. es wird zukünftig zulässig sein, Stellplätze und Garagen sowohl innerhalb der bereits großzügig dimensionierten überbaubaren Flächen, als auch außerhalb dieser Flächen anzulegen.
Stellplätze und Garagen sollten jedoch aus städtebaulichen Gründen funktional den baulichen Anlagen zugeordnet, und der erforderliche Stellplatzbedarf auf dem Grundstück innerhalb der überbaubaren Fläche abgedeckt werden, damit keine zusätzlichen Verkehre auf dem Grundstück entstehen. Auf diese Weise wird ein Großteil der Grundstücksfläche als Freiraum gesichert und der Wohnwert der Grundstücke bleibt erhalten. Gleichzeitig wird der Grundstücksanteil versiegelter Flächen beschränkt.
Daher schlagen wir folgende zusätzliche Festsetzungen vor:

„Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Garagen sind mit einem Mindestabstand von 5,0 m von der vorderen Grundstücksgrenze zu errichten.“

Weitergehende Erläuterungen geben wir gerne in der Sitzung.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Reinhold Störkmann

Verwandte Artikel